3.1
Die Vereinbarung einer verbindlichen Lieferzeit bedarf der Schriftform. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3.2
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ein verbindlich vereinbarter Festtermin für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen verschiebt sich automatisch um diejenige Zeit, um die sich der Eingang der Zahlung auf unser Konto verspätet.
3.3
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf versendet worden ist oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
3.4
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
3.5
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar.
3.6
Lieferverzug tritt nur ein, wenn wir trotz einer schriftlichen Mahnung des Auftraggebers nicht liefern.
3.7
Kommen wir in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,1%, im Ganzen aber höchsten 5% vom Werte desjenigen Teils der Leistung, der in Verzug geraten ist. Gewährt der Auftraggeber uns im Falle des Verzugs – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7.2 dieser Bedingungen.