EuropeanPlanetEvents

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1
Allen Verträgen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Abweichungen sind schriftlich niederzulegen.

1.2
Unsere Angebote haben eine Bindefrist von 3 Monat ab Angebotsdatum.

1.3
Mündlich ausgelöste Aufträge, bspw. durch telefonische Störungsmeldungen, werden in der Auftragsbestätigung dokumentiert und bestätigt.

1.4
Für Lizenzprodukte sowie für Produkte, die wir nicht selbst herstellen, gelten ergänzend die diesem Produkt beigefügten Lizenzbedingungen.

1.5
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vertragswidrigen Nutzungen der an ihn gelieferten Ware oder Dienstleistung zu enthalten.

1.6
Eine Auftrag kommt erst dann zustande, wenn die im Auftrag / Vertrag festgelegten Bestandteile zum Vertragsabschluss erfüllt sind.

2. Preise und Zahlungen

2.1
Wir berechnen die am Vertragstag der Dienstleistung gültigen Preise, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

2.2
Es werden Rabatte gegeben, wenn der Dienstleister nicht die angegebenen Fristen einhält. Der Auftraggeber hat auf diesen Rabat nicht automatisch ein Anrecht, es handelt sich um eine Kulanz des Dienstleisters

2.3
Die Preise verstehen sich als Bruttopreise inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackungs- und Lieferkosten werden separat aufgeführt.

2.4
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind, und die Aufrechnung 14 Tage vor Fälligkeit angezeigt wurde. Wegen bestrittener, nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Auftraggeber kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, er ist weder Vollkaufmann noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch ein öffentlichrechtliches Sondervermögen.

3. Lieferzeit, Lieferumfang, Liefervoraussetzungen und Lieferverzug

3.1
Die Vereinbarung einer verbindlichen Lieferzeit bedarf der Schriftform. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3.2
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ein verbindlich vereinbarter Festtermin für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen verschiebt sich automatisch um diejenige Zeit, um die sich der Eingang der Zahlung  auf unser Konto verspätet.

3.3
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf versendet worden ist oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

3.4
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

3.5
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar.

3.6
Lieferverzug tritt nur ein, wenn wir trotz einer schriftlichen Mahnung des Auftraggebers nicht liefern.

3.7
Kommen wir in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,1%, im Ganzen aber höchsten 5% vom Werte desjenigen Teils der Leistung, der in Verzug geraten ist. Gewährt der Auftraggeber uns im Falle des Verzugs – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7.2 dieser Bedingungen.

4. Gefahrenübergang und Abnahme

4.1
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefer- oder Dienstleistungsgegenstand versendet oder erbracht wurde bzw. wenn der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist – unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt -, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten übernommen haben.

4.2
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft, jedenfalls spätestens mit Eintreffen der Ware oder der Dienstleistung dem Auftraggeber über. Bleibt die Sache trotz Gefahrenübergang in unserem Besitz, verpflichten wir uns, auf Kosten des Auftraggebers die Sache oder Dienstleistung zu versichern.

4.3
Soweit unabhängig vom Gefahrenübergang eine Abnahme vereinbart wurde hat sie unverzüglich zum Abnahmetermin zu erfolgen. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gilt unsere Leistung binnen 12 Werktagen nach Eingang der Fertigmeldung beim Auftraggeber als abgenommen. Ohne Abnahme ist der Auftraggeber zur produktiven Nutzung der Lieferung oder Dienstleistung nicht berechtigt

5. Eigentumsvorbehalt

5.1
Das Eigentum an dem Liefergegenstand oder Dienstleistung der behalten wir uns bis zur vollständigen Zahlung all unserer Forderungen gegen den Auftraggeber vor. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand oder die Dienstleistung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.

5.2
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Nach Rückgabe der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers angerechnet.

5.3
Ungeachtet unseres Vorbehaltseigentums ist der Auftraggeber berechtigt, die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder weiterzuverarbeiten. Die Befugnis endet, wenn sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten. Die Berechtigung des Auftraggebers zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist vom Übergang der hieraus resultierenden Forderungen auf uns abhängig. Die Verpfändung dieser Forderungen zu Gunsten Dritter bzw. jede Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen seinerseits die Abtretung anzuzeigen. Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

5.4
Die Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggebers erfolgt stets für uns; wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, ansonsten gilt die neu entstandene Sache als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

5.5
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5.6
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6. Mängelhaftung

Für alle Mängel der Lieferung oder Dienstleistubg haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – wie folgt:

6.1
Während der Verjährungsfrist für Mängelhaftung werden alle ausschließlich durch die Firma EuropeanPlanetEvents zu vertretenden Mängel an den Produkten nach Fehlermeldung kostenlos behoben. Fehlermeldungen erfolgen grundsätzlich schriftlich mit entsprechenden Hinweisen.

6.2
Bei offensichtlichen Mängeln wird eine Mängelanzeige nur berücksichtigt, wenn sie spätestens binnen 24 Stunden nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingeht. Bei verdeckten Mängeln wird eine Mängelanzeige nur dann berücksichtigt, wenn sie spätestens binnen 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels, schriftlich bei uns eingeht. Stellt sich nach einer Überprüfung heraus, dass der Auftraggeber zu Unrecht einen Mangel der Kaufsache gerügt hat, können wir unsere aufgrund einer Mängelrüge vorgenommenen Bemühungen nach Aufwand bezahlt verlangen;

6.3
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Mängelbeseitigung und Neulieferung hat der Auftraggeber nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

6.4
Soweit die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt oder Minderung zu; weitergehende Ansprüche ergeben sich aus Abschnitt 7.

6.5
Die Haftung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Mängelhaftung für Verbrauchsmaterialien ist ausgeschlossen. Die Haftung entfällt, sobald der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung die Liefersache oder Bestandteile hiervon selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Besteller führt in diesen Fällen den vollen Nachweis dafür, dass die in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird.

6.6
Ansprüche aus Haftung für Mängel werden technisch anhand der zurückzusendenden Ware überprüft. Das defekte Teil ist innerhalb von 20 Tagen zurück zu senden. Maßgeblich ist der Eingang bei der Firma EuropeanPlanetEvents. Erfolgt bis zum Ablauf dieser Frist keine Rückgabe des Ersatzteils berechnet die Firma EuropeanPlanetEvents die Lieferung zum Neupreis. Für Geräte, die ohne ersichtlichen Grund zur Gewährleistungsreparatur eingereicht werden, werden die gültigen Austauschpreise berechnet.

7. Haftung

7.1
Wenn der Liefergegenstand infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen von Abschnitt 6 mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht hat; Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Abschnitt 7.2.

7.2
Schadensersatz – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – schulden wir nur im Bezug auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und unmittelbaren Schäden. Solche Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Wert der Lieferung oder Dienstleistung beschränkt. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand oder Dienstleistungsvertrag entstanden sind. Für entgangenen Gewinn und / oder Umsatz des Auftraggebers haften wir nicht. Alle in diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern, unseren Repräsentanten und leitenden Angestellten sowie unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn die Mängel arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit i.S.v. § 443 BGB garantiert worden ist. Sie gelten ferner nicht, wenn der Schaden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder vertragswesentlicher Pflichten resultiert. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

8. Verjährung

8.1
Ansprüche des Auftraggebers aus Mängelhaftung verjähren für neu hergestellte Sachen sowie Werkleistungen in 12 Monaten. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten, dies gilt auch im Rahmen des § 218 BGB. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen

8.2
Die Verjährungsfrist für Mängelhaftung wird durch den Einbau von Ersatzteilen und Reparaturen gehemmt und läuft nach der Fehlerbeseitigung sofort weiter ab. Die Mängelhaftung für während der Verjährungsfrist eingebaute Ersatzteile endet mit dem Ende der Verjährungsfrist für Mängelhaftung der ursprünglichen Lieferung bzw. Leistung.

9. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird durch Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Aufftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

10.2
Erfüllungsort ist Hattingen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

10.3
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts, ist der Gerichtsstand Hattingen. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.


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